IG Metall
„WAP” das Berufsbildungsportal
WAP - Springe direkt:
Inhalt
     
WAPi_Pruef_Mit_01

Das Handwerk im Jahr 2030

Nachwuchssicherung im Prüferehrenamt des Handwerks

09.08.2019 Ι Die Zuständigkeit für die Rahmenbedingungen in der dualen Ausbildung im Handwerk ist eine der tragenden Säulen des Handwerks und der Handwerksordnung. Doch dieses Fundament hat deutliche Risse bekommen.

Ein wichtiger Aspekt zur Steigerung der Ausbildungsqualität im Handwerk, ist die Benennung von Prüferinnen und Prüfern. Das Berufungsverfahren, niedergelegt in § 34 der Handwerksordnung (HWO) ist seit der Einführung unverändert. Es basiert auf der Annahme, dass flächendeckend in allen Innungen Gesellenausschüsse gewählt sind, die sich aktiv an der Arbeit der Innungen beteiligen.

 

Das war früher auch der Fall. Damals waren mehr als 80 Prozent der Betriebe auch Mitglied einer Innung. Der Organisationsgrad in den Innungen ist jedoch in den letzten Jahren dramatisch zurückgegangen. Inzwischen gibt es in vielen der rund 4.000 Innungen keine funktionierenden Gesellenausschüsse mehr.

 

Damit die Innung die Ermächtigung zur Übernahme des Prüfungswesens aber nicht verliert, werden häufig "pro Forma" Gesellenausschüsse installiert. Die Betriebe und ihre Beschäftigten, die nicht Innungsmitglied sind, werden damit faktisch von den Gesellenausschusswahlen ausgeschlossen und somit wird auch ihnen auch der Zugang zum Prüfungswesen verwehrt. Arbeitnehmervorschläge für den Prüfungsausschuss werden in der Praxis von den Innungen oft mit der Begründung abgelehnt, dass der Betrieb kein Innungsmitglied sei. Dadurch wird der Prüfermangel im Handwerk zusätzlich verstärkt. Diese Praxis ist deshalb bedenklich, da die Innungen für alle Prüfungsabnahmen im Innungsbezirk zuständig sind, auch für die der Nichtmitglieder.

 

Diese Form der Prüferbenennung im Handwerk führt zu hohen Risiken bei Prüfungsverfahren, die damit möglicherweise nicht mehr rechtskonform sind. Eine Anpassung und Vereinheitlichung der Benennung für Arbeitnehmer in den Prüfungsausschüssen ist dringend erforderlich.

 

 

bereits 2019 formuliert, ...

  • Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Innungen sind zu konkretisieren. Damit werden auch die vom Gesetzgeber erwarteten Qualitätsstandards im Prüfungswesen gesichert.
  • Die Benennung von Prüferinnen und Prüfern muss unter tatsächlicher Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Interessenvertretungen erfolgen. Nur so kann die paritätische Besetzung der Prüfungsausschüsse im Handwerk sichergestellt werden,
  • Prüferbenennungen in allen Prüfungsausschüssen im Handwerk sollten zukünftig analog der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 40 BBiG) erfolgen, das heißt durch die zuständigen Gewerkschaften direkt über die Handwerkskammern.
  • Es muss ein verbindliches Recht auf bezahlte Freistellung der Prüfungsausschussmitglieder eingeführt werden, analog der Freistellungsregelungen für Gesellenausschussmitglieder.

 

Prüfen

Links und Zusatzinformationen
Titelbild_Bessere_Bildung_Bessere_Chancen_Nov_2018
IGM-ordnungsrahmen_handwerk-2019
Servicebereich