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Bildungsausschuss

IGM Bildungsausschuss nimmt Stellung zum Referentenentwurf

War das schon alles mit der BBiG-Reform?!

14.03.2019 Ι Laut Koalitionsvertrag soll das BBiG im August 2019 novelliert werden. Der Entwurf liegt seit Ende Dezember vor und seit dem auf Eis. Zum Glück, denn viel Positives können wir dem Entwurf nicht abgewinnen - im Gegenteil.

In der Vorbereitung wurde vom BMBF keine Beteiligungsprozess mit den Akteuren der Beruflichen Bildung gestaltet. Die Gewerkschaften und Arbeitgeber hatten dieses im Hauptausschuss beim Bundesinstitut für Berufsbildung mehrfach eingefordert. Im Referentenentwurf wurde dann auch keiner der gewerkschaftlichen Vorschläge vom BMBF aufgenommen.

 

Nun müssen die verantwortlichen im Ministerium feststellen, dass sie an den Vorschlägen der IG Metall und den anderen Gewerkschaften so einfach nicht vorbei kommen. Zumal die SPD ähnliche Vorstellungen hat und bisher den Referentenentwurf nicht unverändert passieren lassen hat.  Auch die LINKE als Oppositionspartei hat in ihren Positionen viele Übereinstimmungen mit gewerkschaftlichen Vorschlägen. Seitdem wird hinter den Kullissen verhandelt und gesetzte Termine für eine Kabinettsbefassung werden verschoben. Diesen Prozess hätte das Bildungsministerium in einer ordentlichen Beteiliungsform deutlich besser managen können.

 

Der Bildungsausschuss der IG Metall, allen voran unser verantwortliches Vorstandsmitglied Dr. Hans-Jürgen Urban, bringen es für die verantwortliche Bildungsministerin Anja Karlizcek nochmal auf den Punkt:

BBiG besser machen!

 

 

"In zahlreichen Reden wird das deutsche duale Berufsbildungssystem gelobt und dabei auf die bedeutende Rolle der Sozialpartner hingewiesen. Jenseits dieser schönen Worte hat das Bildungsministerium bei der Erstellung des Referentenentwurfs eine intensive Beratung mit uns aber verweigert. Das ist ein Skandal!"

 

Rechtliche Gleichstellung der dual Studierenden im Lernort Betrieb
Für die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen der oder dem dual Studierenden und der betrieblichen Ausbildungsstätte hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies erlaubt es, die §§ 1 bis 3 des Berufsbildungsgesetzes auf die Praxisphasen eines dualen Studiums zu erweitern. Damit lässt sich die massenhafte, betriebliche Schlechterstellung der Studierenden im Verhältnis zu den Auszubildenden ausgleichen.
Die bisher vorgebrachten Argumente gegen eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes sind nicht haltbar! Die Regelung des Rechtsverhältnisses schränkt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht ein, da Inhalt und Struktur des dualen Studiums unberührt bleiben. Weiterhin ist über das Regelwerk des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert, was ein duales Studium Kennzeichnet. Ein dualer Studiengang wird somit durch seine (Re-) Akkreditierung rechtlich eindeutig identifizierbar.

 

Planungssicherheit für zukünftige Fachkräfte braucht klare Übernahmeregelungen
Laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung führen bundesweit nur 39 Prozent der Ausbildungsverhältnisse in eine unbefristete Übernahme. Das ist in Zeiten eines offen propagierten Fachkräftemangels skandalös. Darüber hinaus werden Auszubildende zu spät über ihre betrieblichen Perspektiven informiert. Dies ist für die Lebensplanung unserer jungen Kolleginnen und Kollegen nicht akzeptabel. 
Effektiv, unbürokratisch und gerecht wäre eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

 

Ein individuelles Weiterführungsrecht in eine mindestens dreijährige Ausbildung
Unter der Bedingung, dass sich die Sozialpartner auf eine Ausbildungsverordnung mit Stufenausbildung verständigt haben, bedarf es für die Auszubildenden in diesen Ausbildungsverhältnissen weitergehender Schutzbestimmungen. Hierzu muss das Verfahren der Stufenausbildung in § 5 des Berufsbildungsgesetzes klar geregelt werden. Weiterhin muss an passender Stelle ein individuelles Weiterführungsrecht der Ausbildung, bis in die letzte Stufe garantiert sein. Wir halten das bisher formulierte Anrechnungsmodell in § 5 für keine passende gesetzliche Grundlage.
Um weitreichende Auseinandersetzungen der Sozialpartner zu verhindern, sollte das Konsensprinzip im BBiG verankert werden.

 

Rahmenpläne sind Qualitätsstandards einer zukunftsfähigen, höheren Berufsbildung
Bisher sind im Berufsbildungsgesetz lediglich Prüfungsbestimmungen verankert. Es fehlt ein Fortbildungsrahmenplan, der qualitative Inhalte beschreibt und damit die notwendige Transparenz für Fortbildungsinteressierte bietet. Rahmenpläne sind auch ein wichtiges Instrument, um Anrechnungsprozesse im Hochschulsystem zu vereinfachen und zu systematisieren. Sie können die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen erhöhen.

 

Klare Freistellungsregelungen für engagierte, ehrenamtliche Prüfer/innen
In der bisherigen Formulierung wird einzig auf die angemessene Entschädigung im Ehrenamt abgezielt. Das vorrangige Problem ist aber die Freistellungspraxis in den Betrieben. Prüfende müssten mit Bezug auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Arbeitgeber freigestellt werden. Hier besteht jedoch ein eklatantes Umsetzungsdefizit. In nicht unerheblichen Maße werden von den Prüfenden Geld, Urlaub und Gleittage für das Ehrenamt aufgewendet. Aus diesem Grund fordern wir eine klare Freistellungsregelung mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und einer Erstattungsmöglichkeit für die Arbeitgeber über die zuständigen Stellen. Was heute bereits für Gesellenausschüsse im Handwerk oder für das Ehrenamt bei freiwilligen Feuerwehren möglich ist, muss auch für Prüferinnen und Prüfer Realität werden.

 

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