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Bildungsausschuss

Stellungnahme des LAB Sachsen zum Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

LAB Sachsen übernimmt zentrale Forderungen der IG Metall

06.09.2019 Ι "Sehr geehrter Herr Staatsminister, der Landesausschuss für Berufsbildung (LAB) begrüßt grundsätzlich eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes. Der vorgelegte Gesetzentwurf bleibt aber bei einigen Themen deutlich hinter den Erwartungen zurück."

So beginnt die Stellungnahme des LABs.

Seine Rolle im Land ist nicht unerheblich, denn er hat gesetzlich die Aufgabe die Landesregierung in allen Belagen der beruflichen Bildung zu beraten! Mehr dazu findet Ihr auch HIER.

 

Konkret geht es dem LAB insbesondere um zwei gravierende Defizite die der Gesetzesentwurf zur BBiG-Novellierung ausweist: Die Regelungen zum dualen Studium und die Stärkung der Situation der ehrenamtlichen Prüfer/innen. Hierzu äußert sich der LAB wie folgt:

 

"Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen sind in ihren betrieblichen Lern- und Praxisphasen i.d.R. nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Betrieb tätig. Für sie gelten weder die gesetzlichen Schutzbestimmungen noch die Eignungs- und Qualitätssicherungskriterien der dualen Berufsbildung. In der Regel führt das Fehlen entsprechender Mindeststandards zu einer zu hohen Arbeits- und Lernbelastung der Studierenden. Wir sehen hier die Regelungsnotwendigkeit, dass - wie Auszubildende und dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen auch - dual Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen durch das BBiG unterstützt werden. Die Regelungsmöglichkeit ergibt sich, da dual Studierende während ihrer Praxisphasen weisungsgebunden und auf privatrechtlicher Vertragsgrundlage im Betrieb tätig sind. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive ist eine partielle Ausweitung des Sonderarbeitsrechts für Auszubildende auf die betrieblichen Praxisphasen des dualen Studiums rechtlich möglich und kann mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf die betrieblichen Praxisphasen des dualen Studiums gewährleistet werden.

 

Der LAB fordert daher, den Geltungsbereich des BBiG auch auf bisher nicht erfasste Ausbildungsarten auszuweiten. Alle ausschließlich nach eigenen Berufszulassungsgesetzen, landesrechtlich, berufsfachschulischen und fachschulisch ausgebildeten Gesundheits-, Pflege-, Erziehungs- und Sozialberufe sollen in den Anwendungsbereich des BBiG aufgenommen werden. Ebenfalls soll das BBiG für alle betrieblichen Ausbildungsphasen von schulischen Ausbildungsgängen gelten. Zu prüfen ist dabei, welche Anpassungen des BBiG aufgrund der besonderen Ausgestaltung der genannten Berufe erforderlich sind."

 

Und weiter heßt es: "Die vorgeschlagenen neuen Regelungen im Prüfungsbereich ermöglichen den zuständigen Stellen mehr Flexibilität beim Einsatz von Prüfer/innen, insbesondere im Rahmen der Abschlussprüfung. Regelungen zur Sicherung und Stärkung des Prüferehrenamtes fehlen hingegen. Die Aufnahme von Entschädigungsgrundsätzen nach der JVEG muss als unzureichend betrachtet werden. Der Gesetzentwurf gibt damit keine Antwort auf den anstehenden Generationswechsel bei den Prüfer/-innen und die zunehmenden Probleme mit der Freistellung von Arbeitnehmer/-innen in Zeiten zunehmender Arbeitsverdichtung. Wir bekennen uns zum Grundsatz "Praxis prüft Praxis" und sehen die Notwendigkeit, die Freistellungspraxis für das Prüferehrenamt zu verbessern, ohne aber dabei die Ausbildungsunternehmen zusätzlich finanziell zu belasten."

 

Damit hat der LAB zentrale Forderungen der IG Metall aufgenommen und sie deutlich an die Landesregierung addressiert. Prädikat "Zur Nachahmung empfohlen!"

 

Rechtliche Gleichstellung der dual Studierenden im Lernort Betrieb
Für die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen der oder dem dual Studierenden und der betrieblichen Ausbildungsstätte hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies erlaubt es, die §§ 1 bis 3 des Berufsbildungsgesetzes auf die Praxisphasen eines dualen Studiums zu erweitern. Damit lässt sich die massenhafte, betriebliche Schlechterstellung der Studierenden im Verhältnis zu den Auszubildenden ausgleichen.
Die bisher vorgebrachten Argumente gegen eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes sind nicht haltbar! Die Regelung des Rechtsverhältnisses schränkt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht ein, da Inhalt und Struktur des dualen Studiums unberührt bleiben. Weiterhin ist über das Regelwerk des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert, was ein duales Studium Kennzeichnet. Ein dualer Studiengang wird somit durch seine (Re-) Akkreditierung rechtlich eindeutig identifizierbar.

 

Planungssicherheit für zukünftige Fachkräfte braucht klare Übernahmeregelungen
Laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung führen bundesweit nur 39 Prozent der Ausbildungsverhältnisse in eine unbefristete Übernahme. Das ist in Zeiten eines offen propagierten Fachkräftemangels skandalös. Darüber hinaus werden Auszubildende zu spät über ihre betrieblichen Perspektiven informiert. Dies ist für die Lebensplanung unserer jungen Kolleginnen und Kollegen nicht akzeptabel. 
Effektiv, unbürokratisch und gerecht wäre eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

 

Ein individuelles Weiterführungsrecht in eine mindestens dreijährige Ausbildung
Unter der Bedingung, dass sich die Sozialpartner auf eine Ausbildungsverordnung mit Stufenausbildung verständigt haben, bedarf es für die Auszubildenden in diesen Ausbildungsverhältnissen weitergehender Schutzbestimmungen. Hierzu muss das Verfahren der Stufenausbildung in § 5 des Berufsbildungsgesetzes klar geregelt werden. Weiterhin muss an passender Stelle ein individuelles Weiterführungsrecht der Ausbildung, bis in die letzte Stufe garantiert sein. Wir halten das bisher formulierte Anrechnungsmodell in § 5 für keine passende gesetzliche Grundlage.
Um weitreichende Auseinandersetzungen der Sozialpartner zu verhindern, sollte das Konsensprinzip im BBiG verankert werden.

 

Rahmenpläne sind Qualitätsstandards einer zukunftsfähigen, höheren Berufsbildung
Bisher sind im Berufsbildungsgesetz lediglich Prüfungsbestimmungen verankert. Es fehlt ein Fortbildungsrahmenplan, der qualitative Inhalte beschreibt und damit die notwendige Transparenz für Fortbildungsinteressierte bietet. Rahmenpläne sind auch ein wichtiges Instrument, um Anrechnungsprozesse im Hochschulsystem zu vereinfachen und zu systematisieren. Sie können die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen erhöhen.

 

Klare Freistellungsregelungen für engagierte, ehrenamtliche Prüfer/innen
In der bisherigen Formulierung wird einzig auf die angemessene Entschädigung im Ehrenamt abgezielt. Das vorrangige Problem ist aber die Freistellungspraxis in den Betrieben. Prüfende müssten mit Bezug auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Arbeitgeber freigestellt werden. Hier besteht jedoch ein eklatantes Umsetzungsdefizit. In nicht unerheblichen Maße werden von den Prüfenden Geld, Urlaub und Gleittage für das Ehrenamt aufgewendet. Aus diesem Grund fordern wir eine klare Freistellungsregelung mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und einer Erstattungsmöglichkeit für die Arbeitgeber über die zuständigen Stellen. Was heute bereits für Gesellenausschüsse im Handwerk oder für das Ehrenamt bei freiwilligen Feuerwehren möglich ist, muss auch für Prüferinnen und Prüfer Realität werden.

 

Bildungspolitik

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