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Jugendaktionstag_2014

Berufsbildungsgesetz direkt (09/2019)

Junge Metaller*innen lassen nicht locker

26.07.2019 Ι Zentrale Forderungen der IG Metall fehlen bislang im neuen Berufsbildungsgesetz. Doch junge Metallerinnen und Metaller lassen nicht locker: Gespräche mit Bundestagsabgeordneten und eine Onlinepetition sollen zum Umdenken führen. Das Ziel: eine moderne Berufsausbildung.

Die IG Metall Jugend macht sich mit einer Onlinepetition für ein modernes Berufsbildungsgesetz (BBiG) stark. Die Petition soll Druck auf die Koalition aus Union und SPD machen, zentrale Forderungen der IG Metall noch in die Gesetzesnovelle aufzunehmen. Das parlamentarische Verfahren läuft voraussichtlich bis Oktober. Auf lokaler Ebene suchen Auszubildende und dual Studierende das Gespräch mit Bundestagsabgeordneten, um sie von ihren Anliegen für eine moderne Berufsausbildung zu überzeugen.

 

Bessere Qualität
Auszubildende und dual Studierende wollen eine sichere Perspektive. Die IG Metall Jugend setzt sich für die unbefristete Übernahme ein. Für geplante Nichtübernahmen sollte zumindest eine Ankündigungsfrist im Gesetz vorgeschrieben werden.

 

Die Anrechnung von Berufsschulzeiten oder die Kos­tenübernahme bei Lehr- und Lernmitteln sind ebenfalls Anforderungen an eine zeitgemäße Berufsausbildung. Erforderlich sind Maßnahmen, um die Qualität zu überprüfen und zu verbessern. Das alles fehlt im Gesetzentwurf, den die Bundesregierung beschlossen hat.

 

Das neue Gesetz muss zweijährigen Schmalspur-Ausbildungen einen Riegel vorschieben. Genau diese Möglichkeit aber sieht der Entwurf vor, - ohne dass es einen Anspruch gibt, in eine drei- oder dreieinhalbjährige Ausbildung durchzusteigen. Die IG Metall Jugend setzt sich zudem dafür ein, dass die betrieblichen Praxisphasen der dual Studierenden ins BBiG aufgenommen werden.

 

Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestausbildungsvergütung ab 2020 in Höhe von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr vor. Diese kann durch Tarifverträge unterschritten werden. Die gute Nachricht: Liegt die branchenübliche tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung über der Mindestausbildungsvergütung soll die 80-Prozent-Regel greifen. Das heißt, auch nicht tarifgebundene Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent der für ihre Branche geltenden tariflichen Ausbildungsvergütung zahlen.

(Quelle: IGM)

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