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BIBB veröffentlichte Studie zum Image von Berufen

Deutliche Unterschiede im Ansehen dualer Ausbildungsberufe

16.08.2019 Ι Das gesellschaftliche Ansehen der 25 am stärksten besetzten dualen Ausbildungsberufe in Deutschland unterscheidet sich zum Teil deutlich. Dies zeigen erste Ergebnisse einer noch laufenden Studie des BIBB in Zusammenarbeit mit der TU Braunschweig.

"Demnach werden einige duale Ausbildungsberufe im Ansehen ähnlich hoch eingeschätzt wie Berufe, für die in der Regel ein Hochschulstudium erforderlich ist. Ein geringes Ansehen zeigt sich dabei eher in Ausbildungsberufen, die auch hohe Anteile von unbesetzten Ausbildungsstellen aufweisen.

 

Besonders hoch angesehen sind den Ergebnissen zufolge die Ausbildungsberufe [im Verantwortungsbereich der IG Metall] Fachinformatiker/-in und Mechatroniker/-in, gefolgt von Industriekaufleuten, Kfz-Mechatroniker/-innen, Elektroniker/-innen, Maler/-innen und Lackierer/-innen sowie Kaufleuten im Groß- und Außenhandel. Vergleichsweise weniger hoch angesehen sind Ausbildungsberufe wie Fachkraft für Lagerlogistik, Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk oder Koch/Köchin.

 

(Quelle: BIBB | BWP 4/2019)

Für BIBB-Präsident Friedrich Hubert Esser kommt dem Ansehen von Berufen in der Gesellschaft in mehrfacher Hinsicht eine hohe Relevanz zu. "Das Image von Berufen spielt eine entscheidende Rolle bei der Berufsorientierung und Berufswahl, und es beeinflusst Stellenbesetzungsprozesse am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, da Auszubildende und Erwerbstätige aufgrund ihres Berufes eine mehr oder weniger hohe soziale Anerkennung in der Gesellschaft erfahren. Wenn wir in Zukunft mehr Jugendliche vor allem für Berufe mit Besetzungsproblemen gewinnen wollen, müssen wir die Rahmenbedingungen dieser Berufe verbessern. Hierzu gehören neben guten Übernahmemöglichkeiten nach der Ausbildung in erster Linie sichere Beschäftigungsaussichten, gute Karriereperspektiven und ein angemessenes Einkommen."

(Quelle: BIBB)

 

Damit wären sich dann wohl Wissenschaft und Gewerkschaft einig. Bleibt zu hoffen, dass auch die Arbeitgeber den Wink mit dem Zaunpfahl verstehen und ihre Widerstände gegen eine qualitative Verbesserung des Berufsbildungsgesetzes (s.u.) aufgeben, in konstruktive Tarifverhandlungen zur Verbesserung der Ausbildungsbedingungen einlenken und die unbefristete Übernahme über alle Branchen hinweg akzeptieren. Das es im Bereich der strategischen Personalplanung und -Entwicklung ebenfalls noch einige Hausaufgaben zu machen gilt, ist auch kein Geheimnis.

 

Rechtliche Gleichstellung der dual Studierenden im Lernort Betrieb
Für die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen der oder dem dual Studierenden und der betrieblichen Ausbildungsstätte hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies erlaubt es, die §§ 1 bis 3 des Berufsbildungsgesetzes auf die Praxisphasen eines dualen Studiums zu erweitern. Damit lässt sich die massenhafte, betriebliche Schlechterstellung der Studierenden im Verhältnis zu den Auszubildenden ausgleichen.
Die bisher vorgebrachten Argumente gegen eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes sind nicht haltbar! Die Regelung des Rechtsverhältnisses schränkt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht ein, da Inhalt und Struktur des dualen Studiums unberührt bleiben. Weiterhin ist über das Regelwerk des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert, was ein duales Studium Kennzeichnet. Ein dualer Studiengang wird somit durch seine (Re-) Akkreditierung rechtlich eindeutig identifizierbar.

 

Planungssicherheit für zukünftige Fachkräfte braucht klare Übernahmeregelungen
Laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung führen bundesweit nur 39 Prozent der Ausbildungsverhältnisse in eine unbefristete Übernahme. Das ist in Zeiten eines offen propagierten Fachkräftemangels skandalös. Darüber hinaus werden Auszubildende zu spät über ihre betrieblichen Perspektiven informiert. Dies ist für die Lebensplanung unserer jungen Kolleginnen und Kollegen nicht akzeptabel. 
Effektiv, unbürokratisch und gerecht wäre eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

 

Ein individuelles Weiterführungsrecht in eine mindestens dreijährige Ausbildung
Unter der Bedingung, dass sich die Sozialpartner auf eine Ausbildungsverordnung mit Stufenausbildung verständigt haben, bedarf es für die Auszubildenden in diesen Ausbildungsverhältnissen weitergehender Schutzbestimmungen. Hierzu muss das Verfahren der Stufenausbildung in § 5 des Berufsbildungsgesetzes klar geregelt werden. Weiterhin muss an passender Stelle ein individuelles Weiterführungsrecht der Ausbildung, bis in die letzte Stufe garantiert sein. Wir halten das bisher formulierte Anrechnungsmodell in § 5 für keine passende gesetzliche Grundlage.
Um weitreichende Auseinandersetzungen der Sozialpartner zu verhindern, sollte das Konsensprinzip im BBiG verankert werden.

 

Rahmenpläne sind Qualitätsstandards einer zukunftsfähigen, höheren Berufsbildung
Bisher sind im Berufsbildungsgesetz lediglich Prüfungsbestimmungen verankert. Es fehlt ein Fortbildungsrahmenplan, der qualitative Inhalte beschreibt und damit die notwendige Transparenz für Fortbildungsinteressierte bietet. Rahmenpläne sind auch ein wichtiges Instrument, um Anrechnungsprozesse im Hochschulsystem zu vereinfachen und zu systematisieren. Sie können die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen erhöhen.

 

Klare Freistellungsregelungen für engagierte, ehrenamtliche Prüfer/innen
In der bisherigen Formulierung wird einzig auf die angemessene Entschädigung im Ehrenamt abgezielt. Das vorrangige Problem ist aber die Freistellungspraxis in den Betrieben. Prüfende müssten mit Bezug auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Arbeitgeber freigestellt werden. Hier besteht jedoch ein eklatantes Umsetzungsdefizit. In nicht unerheblichen Maße werden von den Prüfenden Geld, Urlaub und Gleittage für das Ehrenamt aufgewendet. Aus diesem Grund fordern wir eine klare Freistellungsregelung mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und einer Erstattungsmöglichkeit für die Arbeitgeber über die zuständigen Stellen. Was heute bereits für Gesellenausschüsse im Handwerk oder für das Ehrenamt bei freiwilligen Feuerwehren möglich ist, muss auch für Prüferinnen und Prüfer Realität werden.

 

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Herausforderungen für die Berufsbildung

Bei der Digitalisierung handelt es sich um einen widersprüchlichen Prozess. Zum einen ist sie eine Rationalisierungsstrategie zum anderen wohnt der Digitalisierung ein Potenzial der Humanisierung inne.

 

Wie die Entwicklung sich vollzieht, wird davon abhängen, ob es Betriebsräten und Gewerkschaften gelingt, sich als "Humanisierungsaktivisten" im Digitalisierungsprozess durchzusetzen. Die Berufsbildung ist dabei ein Schlüsselelement.

 

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HANS-JÜRGEN URBAN

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