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DGB-Bundesvorstand hat BAföG-Modell beschlossen

Ein wirksames, bedarfsgerechtes BAföG

14.09.2021 Ι Der DGB fordert ein wirksames, bedarfsgerechtes BAföG, um endlich wieder mehr junge Menschen in Ausbildung und Studium zu fördern. Die nächste Bundesregierung muss schnellstens handeln: Mit einem elternunabhängigen Grundbetrag und kräftig erhöhten Freibeträgen für die Elterneinkommen lässt sich dies erreichen. Auch die Altersgrenzen müssen dafür gestrichen und die Förderungshöchstdauer der Studienrealität angepasst werden.

"Vom ursprünglichen Ziel des BAföG, Chancengleichheit im Bildungssystem herzustellen, ist heute nicht mehr viel übrig. Deutschland kann und darf es sich nicht leisten, Arbeiterkinder von ihren Bildungschancen abzuschneiden. Es ist höchste Zeit für eine grundlegende BAföG-Reform, die wieder mehr Breitenförderung zulässt. Die soziale Herkunft darf nicht über die Bildungschancen entscheiden. Dass das Bruttoinlandsprodukt steigt, während die Zahl der mit BAföG Geförderten seit Jahren sinkt, zeigt die enorme Schieflage. Geht das so weiter, treibt das die soziale Spaltung noch weiter voran." Sagt Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende.

(Quelle: DGB)

Umstellung auf ein Zweistufiges-Modell der Förderung

Um die Hürde für den Erwerb des Abiturs und eine Studienaufnahme zu senken und jungen Menschen in Ausbildung und Studium eine höhere finanzielle Unabhängigkeit zu gewähren, soll eine elternunabhängige Grundförderung eingeführt werden, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs aus dem Kindergeld und den steuerlichen Vergünstigungen für die Eltern (Familienleistungsausgleich) finanziert ist. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres soll die Grundförderung im BAföG kompensiert werden. Andersfalls würden Studierende ab dieser Altersschwelle weniger Förderung erhalten. Das ist nicht sachlich begründ- und auch nicht vermittelbar.

 

Die Grundförderung in Höhe von 257 € erhalten alle Menschen, die eine allgemeinbildende oder schulische Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Sie soll direkt an die Auszubildenden/Studierenden/Schüler*innen ausbezahlt werden. Der Umweg über das Konto oder die Steuererklärung der Eltern, wie es beim bisherigen Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen der Fall ist, soll entfallen. Die Höhe leitet sich ab vom Sockelbetrag im DGB-Kindergrundsicherungskonzept (KiGruSi).

 

Der 2. Sockel setzt in der Regel eltern- und bedarfsabhängig auf dem ersten Sockel auf und orientiert sich im Wesentlichen an den bestehenden BAföG-Regeln und den DGB-Anforderungen an eine 27. BAföG-Novelle.

 

Nur noch zwei Fördersätze:

Im aktuell geltenden BAföG variiert der Bedarfssatz bei eigener Haushaltsführung ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge je nach besuchter Bildungseinrichtung zwischen 585 und 752 Euro monatlich. Wer noch keinen eigenen Haushalt führt, also noch bei seinen Eltern wohnt, erhält entweder gar keine Leistungen oder deutlich geringere. Das ist unübersichtlich und nicht bedarfsorientiert. Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht aktuell entschieden und die Höhe des Bedarfssatzes sowie die Berechnungsmethode des Bedarfs dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Wir fordern zunächst nur noch zwei Fördersätze vorzusehen. Einen für Schüler*innen und einen für Auszubildende.

 

Fördersatz: Schüler*innen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses ab Klasse 10 sowie Fachschüler*innen mit dem Ziel des Erwerbs einer beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), auch wenn sie noch im Elternhaus wohnen.

 

Fördersatz: Auszubildende mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schulischen Abschlusses, Schüler*innen des Zweiten Bildungswegs (ZBW) sowie Studierende in einem Erststudium an Hochschulen und Akademien sowie unter bestimmten Rahmenbedingungen berufsbegleitend Studierende.

 

Für die Förderung eines berufsbegleitenden Studiums sind Einkommensgrenzen gesondert festzulegen. Das Jahreseinkommen bei Ledigen darf für sie 9.744 Euro brutto nicht übersteigt. Bei verheirateten bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden berufsbegleitend Studierenden darf das Haushaltseinkommen 19.488 Euro nicht übersteigen (Bezugsjahr 2021; Orientierung am Steuerfreibetrag). Damit liegt der monatliche Freibetrag für das eigene Einkommen bei 812 Euro brutto für Ledige und 1624 Euro für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Jeder Euro, der diesen Betrag übersteigt, wird mit dem BAföG bis zur Einkommensanrechnungsgrenze von 450 Euro monatlich verrechnet. "Klassisch" Studierende dürfen im Jahresmittel 450 Euro monatlich zuverdienen. Auf diesem Wege soll Menschen mit geringerem Einkommen ein berufsbegleitendes Studium ermöglicht werden. Die Erwerbstätigkeit darf in den Semesterzeiten 20 Stunden die Woche nicht übersteigen, da nur formale Vollzeitstudiengänge im BAföG förderfähig sind. Das soll so bleiben. Die bisherige Forderung nach einer Förderfähigkeit für Teilzeitstudiengänge haben wir einstweilen gestrichen, da die Kernzielgruppen derzeit im SGB II bessere Förderbedingungen haben.

 

Studierende, die weiterbildende Studiengänge (studiengebührenpflichtig) studieren oder ein Zweitstudium absolvieren sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer Förderung eröffnet bekommen.

 

Die Förderung weiterbildender Studiengänge soll elternunabhängig, aber einkommens- und vermögensabhängig erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auch Maßnahmekosten gefördert werden können. Die Förderung des Lebensunterhalts soll zu den regulären Konditionen des reformierten BAföG erfolgen. Konzeptionell orientiert sich der Vorschlag am Aufstiegs-BAföG, dem AFBG. Konkret: Wie im AFBG soll einkommens- und vermögensunabhängig eine Förderung tatsächlich anfallender Studienganggebühren bis maximal 15.000 Euro möglich sein, davon 50 % als Zuschuss und 50 % als KfW Bankdarlehen. Voraussetzung für die Förderung der Studiengebühren soll eine mindestens dreijährige Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung (Ziel in der Regel weiterbildender Bachelor) bzw. des ersten akademischen Abschlusses (Ziel in der Regel weiterbildender Master) mit einem Mindesteinkommen analog der Verwaltungsvorschrift 11.3.5 BAföG sein.

 

Nach aktueller Rechtslage soll Ausbildungsförderung grundsätzlich nur gewährleisten, dass eine erste qualifizierte Ausbildung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Das wird der hohen Dynamik moderner und transformativer Arbeitsmärkte und Qualifikationsanforderungen nicht mehr gerecht. Die Förderung eines Zweitstudiums im Lebensverlauf soll deshalb unter bestimmten Voraussetzungen sowohl berufsbegleitend als auch in Vollzeit möglich sein. Voraussetzung für die Förderung eines Zweitstudiums ist eine mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Erststudiums mit einem Mindesteinkommen analog der Verwaltungsvorschrift 11.3.5 BAföG.  Die Förderung eines Zweitstudiums wird zu 50 % als zinsfreies Darlehen und zu 50 % als Zuschuss geleistet. Die Höhe der Förderung sowie der Einkommensfreibeträge entspricht den Regelungen für das Erststudium. Der Vermögensfreibetrag soll analog § 17 AFBG ausgestaltet werden; also höher als für Erststudierende sein.

 

Ausweitung der Möglichkeit des elternunabhängigen BAföG-Bezugs

BAföG-Beziehende mit Kindern im eigenen Haushalt, für deren Betreuung sie verantwortlich sind, sollen BAföG elternunabhängig erhalten.

 

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Timo Gayer Ι 16.11.2021
Briefaktion zur BAföG Reform!
Die Koalitionsverhandlungen sind in die dritte Phase gestartet, somit stehen die Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen fest. In der Gruppe Bildung verhandelten die Vertreter*innen von SPD, Grüne und FDP unteranderem das BAföG. Gemeinsam mit Euch will der fzs jetzt klar machen, dass eine umfassende BAföG Reform nicht gegen andere politische Ziele ausgespielt werden darf und das die künftige Bundesregierung sich schnell in die Umsetzung der BAföG Reform begeben muss. Mehr auf https://www.fzs.de/2021/11/11/briefaktion-zur-bafoeg-reform/

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