AusbildungPlus: Mehr als 108.000 dual Studierende
Duales Studium mit neuen Rekordzahlen
Gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben konnten in den letzten Monaten wieder zahlreiche Vereinbarungen und Tarifverträge ausgehandelt werden, die den Status dual Studierender im Lernort Betrieb deutlich verbessert haben (z.B. Übernahmeregelungen, Entgelt, Urlaubsanspruch, etc.). Das Ziel ist so einfach zu beschreiben, wie es schwer zu erreichen ist: Gleiche Rechte für alle Auszubildenden im Lernort Betrieb - egal ob dual Studierende oder dual Auszubildende. Leider ist dies noch nicht überall erreicht.
Bildungspolitisch hat die IG Metall dafür gesorgt, dass das Format "Duales Studium" seit 2018 rechtlich definiert ist und im Rahmen der gesetzlichen Qualitätssicherung von Studium und Lehre (der Akkreditierung) überprüft werden muss. Seitdem gilt: Wo "dual" drauf steht, ist auch "dual" drin. Denn ein Studiengang darf nur als "dual" bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Mehr Infos zum rechtlichen Rahmen dualer Studiengänge findet Ihr unten.
Um den Umfang des dualen Studiums und dessen Bedeutung für die IG Metall zu verdeutlichen noch ein paar Zahlen und Grafiken:
Seit Beginn der Datenerhebung (2004) ist die Anzahl der dual Studierenden (von ca. 41.000 auf über 108.200) mehr als zweieinhalbmal so hoch und die Anzahl der beteiligten Praxispartner hat sich (von ca. 18.000 auf über 47.000) nahezu verdreifacht. Gleiches gilt für das Studienangebot (von ca. 500 auf über 1.662). Ein Großteil der Studierenden und des Studienangebote ist dabei in unseren Branchen zu verorten.
Quelle: Eigenedarstellung der Daten von AusbildungPlus-Datenbank (Stand: Januar 2019)
Quelle: AusbildungPlus-Datenbank (Stand: Januar 2019)
(Quelle: AusbildungPlus-Datenbank (Stand: 2019))
"Nach wie vor stellen duale Studiengänge kein eigenes Studienformat dar, sondern werden nach der Musterrechtsverordnung (MRVO) der KMK als Studiengänge mit besonderem Profilanspruch akkreditiert (vgl. KMK 2017, S. 11). Gleichwohl werden mit dem Akkreditierungsstaatsvertrag und der MRVO der KMK Konkretisierungen für duale Studiengänge vorgelegt. So werden in der Begründung der MRVO duale Studiengänge verbindlich definiert: Ein Studiengang darf als "dual" bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch so-wohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind (vgl. KMK 2017, S. 21f.). Da in den Ländern unterschiedliche Definitionen von dualen Studiengängen bestehen, können hiervon länderrechtliche Regelungen abweichen. Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben davon Gebrauch gemacht, ohne aber substanzielle Änderungen an der inhaltlichen Definition vorzunehmen (vgl. AR 2020).
Der Akkreditierungsrat hat in Ausführung der MRVO und in Anlehnung an die Empfehlung des Wissenschaftsrats zum dualen Studium von 2013 festgestellt, dass die Hochschulen für die Akkreditierung "evidenzbasiert" nachweisen müssen, dass und wie die Verzahnung der Lernorte gewährleistet wird. Besonderes Augenmerk legt der Akkreditierungsrat auf den inhaltlichen Aspekt der Verzahnung, da hier "Unsicherheiten und Missverständnisse" erfahren wurden (AR 2020). So wird in "grundsätzlichen Erwägungen" herausgestellt, dass die inhaltliche Verzahnung im Curriculum angelegt und in den Studienunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnungen) festgehalten sein muss (ebd.). Die alleinige Anrechnung von berufs- bzw. ausbildungspraktischen Anteilen auf das Studium dagegen ist für den Nachweis der inhaltlichen Verzahnung nicht ausreichend. Zudem muss die Verzahnung systematisch angelegt sein und über punktuelle Berührungen wie etwa eine Abschlussarbeit oder ein Praxissemester hinausgehen. So soll das Curriculum so gestaltet sein, dass sich die Anforderungen an die Studierenden im dualen Studium von denen in traditionellen Vollzeitstudiengängen unterscheiden. Die inhaltliche Verzahnung muss zudem als Teil der Qualitätskontrolle und -sicherung vertraglich zwischen Hochschule und Unternehmen gesichert sein. Mit diesen Ausführungen hat der Akkreditierungsrat wesentliche Forderungen der BIBB-Hauptausschuss-Empfehlung zum dualen Studium aufgegriffen, in der insbesondere der Anspruch an eine qualitätsorintierte Gestaltung des betrieblichen Lernens aus Sicht der beruflichen Bildung formuliert wurde (vgl. BIBB 2017)."
(Quelle: BIBB 2020, S. 9)
Hochschulpolitik
für die politische Arbeit:
- VDMA-Studie bestärkt IGM-Forderungen
- Reform des Berufsbildungsgesetzes
- Studie von IGM und IQA
- Stellungnahme von Dr. Krone
- no cash back!
- Wissenschaft fordert Standards
- Tarifbindung für dual Studierende
- SPD unterstützt IGM Forderung
- Defizite im dualen Studium
- BBiG auf Praxisphasen des dualen Studiums ausweiten!
- Untersuchung zeigt Verbesserungsbedarf
- DHBW Befragung: Qualität Praxisphasen
- Anforderungen der Berufspraxis an ein duales Studium
- Positionspapier "Duales Studium"