Studie des IAQ zum dualen Studium
Es fehlt an einheitlichen Standards!
Die Ergebnisse der Studie untermauern in aller Deutlichkeit die Forderung der IG Metall, die Vertragsstrukturen anzupassen. Gemäß der Einschätzung der Wissenschaftlerinnen sind klare bildungsgesetzliche Regelungen für dual Studierende anzustreben. Dabei sollten auch arbeitszeitliche Regelungen getroffen und Vergütungen branchenspezifisch angepasst werden.
Die Vielfalt bei den Verträgen geht der Studie zufolge mit systematischen Unterschieden bezüglich der Einbindung in betriebliche Arbeitsprozesse einher: Teilnehmende ausbildungsintegrierender Studiengänge mit gesetzlich geregelten Ausbildungsverträgen durchlaufen diverse Abteilungen. Hier gelten die Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans. Unternehmen, die im Rahmen praxisintegrierender Studiengänge ausbilden, haben bei der Gestaltung der Praxisphasen dagegen weitgehend freie Hand (dies gilt übrigens auch für Lohn und Arbeitszeit). Da kann es auch vorkommen, dass Studierende von Beginn an auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld festgelegt sind. Die IAQ-Forscherinnen sehen das kritisch: Dem Durchlaufen verschiedener Einsatzfelder und Bereiche bescheinigen die Befragten den größten Nutzen für die Karriere.
Allerdings werden auch die Vorgaben in ausbildungsintegrierenden Studiengängen teilweise "durch den Abschluss von Verträgen, die keinen Bildungs- oder Berufsgesetzen unterliegen, umgangen. So existieren in der Praxis nicht selten Ausbildungsverhältnisse, bei denen die dual Studierenden zwar eine berufliche Ausbildung machen und demnach auch die Praxisphasen - zumindest in Teilen - an Ausbildungsrahmenlehrplänen und -ordnungen orientiert sind, aber das Arbeitsverhältnis insgesamt vertraglich anders - z. B. durch einen Praktikantenvertrag - geregelt ist und der Berufsabschluss durch eine "externe Prüfung" bei der IHK erlangt wird. Das ermöglicht einen größeren Gestaltungsspielraum bei den Praxisphasen, den Vergütungen und den arbeitszeitlichen Regelungen."
Die IG Metall fordert im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes die Rechtliche Gleichstellung der dual Studierenden im Lernort Betrieb
Für die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen der oder dem dual Studierenden und der betrieblichen Ausbildungsstätte hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies erlaubt es, die §§ 1 bis 3 des Berufsbildungsgesetzes auf die Praxisphasen eines dualen Studiums zu erweitern. Damit lässt sich die massenhafte, betriebliche Schlechterstellung der Studierenden im Verhältnis zu den Auszubildenden ausgleichen.
Die bisher vorgebrachten Argumente gegen eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes sind nicht haltbar! Die Regelung des Rechtsverhältnisses schränkt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht ein, da Inhalt und Struktur des dualen Studiums unberührt bleiben. Weiterhin ist über das Regelwerk des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert, was ein duales Studium kennzeichnet. Ein dualer Studiengang wird somit durch seine (Re-) Akkreditierung rechtlich eindeutig identifizierbar.
Hochschulpolitik
für die politische Arbeit:
- VDMA-Studie bestärkt IGM-Forderungen
- Reform des Berufsbildungsgesetzes
- Studie von IGM und IQA
- Stellungnahme von Dr. Krone
- no cash back!
- Wissenschaft fordert Standards
- Tarifbindung für dual Studierende
- SPD unterstützt IGM Forderung
- Defizite im dualen Studium
- BBiG auf Praxisphasen des dualen Studiums ausweiten!
- Untersuchung zeigt Verbesserungsbedarf
- DHBW Befragung: Qualität Praxisphasen
- Anforderungen der Berufspraxis an ein duales Studium
- Positionspapier "Duales Studium"