GNW-Handreichung zur Qualitätssicherung von Studium und Lehre
Begutachtung dualer Studiengänge
Duale Studiengänge sind nach neuem Recht ein eigenes Studienformat, unter der Gruppe der Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Was sie kennzeichnet, wurde über die Musterrechtsverordnung (MRVO) des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert.
In § 12 (6) der MRVO heißt es: "Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt."
In der Begründung der Musterrechtsverordnung heißt es weiter: "Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. international, dual, berufsbegleitend, virtuell, berufsintegrierend, Teilzeit), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils [. zu beachten ist insbesondere die] spezifische Zielgruppe, eine besondere Studienorganisation, unterschiedliche Lernorte und die Einbindung von Praxispartnern, etwa bei dualen Modellen, spezifische Lehr- und Lernformate oder das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst."
Ein Studiengang darf als "dual" bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufs-akademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.
"Grundlage der Kooperation zwischen hochschulischen und außerhochschulischen Lernorten sind die abgestimmten Studiengangkonzepte. Die Theorie- und Praxisphasen an den beteiligten Lernorten sind curricular miteinander verzahnt, d. h. sie sind inhaltlich aufeinander bezogen und zeitlich aufeinander abgestimmt. Diese und die jeweiligen Lernziele gehen zudem aus den Modulbeschreibungen hervor. Alle Studienbestandteile sind mit Kreditpunkten (ECTS) versehen. Die Praxisphasen werden in geeigneter Form dokumentiert. Studiengangkonzept und Curriculum dienen bei dualen Studiengängen als Basis der betrieblichen Studien- und Einsatzplanung. Bei ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen liegt eine zeitlich-sachliche Gliederung bzw. ein betrieblicher Ausbildungsplan vor. Die Planmäßigkeit und Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei ausbildungsintegrierenden Studiengängen gewährleistet. Die Studierbarkeit ist gesichert. Die Studierenden wirken mit und geben Rückmeldung zur Studierbarkeit und zur Planmäßigkeit und Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte bei ausbildungsintegrierenden Studiengängen."
"Die Kooperationsbeziehung zwischen den Lernorten ist verlässlich gestaltet; die jeweiligen Verantwortlichen und Betreuer*innen sind klar benannt und tauschen sich regelmäßig aus. Die Praxispartner sowie auch die Studierenden und weitere Partner (z. B. Berufsschulen) wirken in hochschulischen Gremien mit, die relevant für die dualen Studiengänge sind. An allen Lernorten ist eine angemessene personelle, fachliche und sächliche Ausstattung gewährleistet. Dazu gehört, dass die fachliche Betreuung und Beratung der dual Studierenden an allen Lernorten gesichert ist, die jeweiligen Betreuer*innen klar benannt sind und sie über die nötigen fachlichen und persönlichen Kompetenzen verfügen."
"Die Rechte und Pflichten von Hochschule und dualem Praxispartner sowie ggfs. weiterer Kooperationspartner sind vertraglich vereinbart, in der Regel in einem Kooperationsvertrag. Dieser trifft verbindliche Aussagen zu u. a. folgenden Aspekten der Zusammenarbeit: Rechte und Pflichten der beteiligten Partner, Bedingungen und Modalitäten der Vertragsbeendigung, Angabe der Anzahl der zu erwartenden Studierenden sowie die Beteiligung an hochschulischen Gremien. Die Hochschule ist verantwortlich für die Gestaltung und Organisation des Studiengangs und führt diesen wie vereinbart durch. Die Verfahren zur Auswahl der dual Studierenden sind - ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Auswahlkriterien - unter den Kooperationspartnern abgestimmt. Ebenso liegt zwischen dem Praxispartner und der/dem dual Studierenden ein Vertrag vor, dessen Art abhängig von der jeweiligen Studienform ist. Darin sind mindestens folgende Aspekte geregelt: Rechte und Pflichten der beteiligten Partner, Vergütung, Bereitstellung der erforderlichen Ausbildungsmittel, Freistellungs-regelungen, Urlaubsanspruch, Arbeitszeit, Vertragsdauer, Geheimhaltungsklausel, Probezeit, Vertragsbeendigung, Zeugnispflicht, Regelung zur etwaigen Übernahme von Studiengebühren. Die beteiligten Akteure halten Muster für alle Vertragsbeziehungen vor."
Alle Bundesländer haben inzwischen die MRVO in Landesrecht überführt und die Definition dualer Studiengänge damit übernommen. Wie der aktuelle Rechtsrahmen gestaltet ist und welche Orientierungspunkte die Gutachter*innen aufgreifen können, darüber informiert die Handreichung des Gewerkschaftlichen Gutachter*innen Netzwerkes.
Hochschulpolitik
für die politische Arbeit:
- VDMA-Studie bestärkt IGM-Forderungen
- Reform des Berufsbildungsgesetzes
- Studie von IGM und IQA
- Stellungnahme von Dr. Krone
- no cash back!
- Wissenschaft fordert Standards
- Tarifbindung für dual Studierende
- SPD unterstützt IGM Forderung
- Defizite im dualen Studium
- BBiG auf Praxisphasen des dualen Studiums ausweiten!
- Untersuchung zeigt Verbesserungsbedarf
- DHBW Befragung: Qualität Praxisphasen
- Anforderungen der Berufspraxis an ein duales Studium
- Positionspapier "Duales Studium"